Barrierefreies Wohnen

Barrierefreies Wohnen hilft bei eingeschränkter Mobilität und im Alter, möglichst selbstständig im eigenen Zuhause oder einem Heim zu leben.

Barrierefreies Wohnen hat die Begrifflichkeiten „behindertengerechtes“ beziehungsweise „behindertenfreundliches“ Wohnen abgelöst. Damit wurde der Schwerpunkt verlagert – weg von negativen Assoziationen wie Mobilitätseinschränkungen hin zur positiven Gestaltung des Lebensumfeldes. Neben „barrierefrei“ werden häufig auch Adjektive wie barrierearm, altersgerecht und seniorengerecht verwendet, wobei sich alle Begrifflichkeiten auf dieselben Inhalte beziehen.  

Definition barrierefreies Wohnen    

Der Begriff „barrierefrei“ steht stellvertretend für eine Vielzahl von Erkenntnissen, die sich in der angewandten Technik, in der Architektur und im Design wiederfinden lassen. Grundsätzlich geht es um eine stufenlose und schwellenlose Gestaltung des Umfeldes, die für Menschen jeden Alters eine notwendige Voraussetzung ist, um mit oder ohne Mobilitätseinschränkungen ein selbstbestimmtes Leben führen zu können. Körperliche Einschränkungen und Mobilitätseinschränkungen sind dabei keine Frage des Alters, sondern können auch krankheitsbedingt oder die Folge einer dauerhaften oder vorübergehenden Behinderung sein. Was Barrierefreiheit bedeutet, ist in § 4 BGG (Behindertengleichstellungsgesetz) gesetzlich normiert. Danach konzentriert sich Barrierefreiheit nicht nur auf barrierefreies Wohnen, sondern auch auf bauliche und sonstige Anlagen, auf Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, akustische und visuelle Informationsquellen, auf Systeme der Informationsverarbeitung sowie auf Kommunikationseinrichtungen.      

Barrierefreiheit bezieht sich also nicht nur auf ungehinderte Fortbewegung. Dazu gehören auch zweckmäßige Installationen, die eine einfache Bedienbarkeit sicherstellen, sowie Möglichkeiten, sich zu stabilisieren, zum Beispiel durch entsprechende Haltegriffe. Barrierefreies Wohnen wiederum bedeutet, dass alle Einrichtungen ohne technische und soziale Abgrenzung nutzbar sind – und zwar unabhängig vom Alter und mit jeder Einschränkung oder Behinderung. In die Praxis übertragen heißt dies, dass jeder Mensch alle barrierefrei gestalteten Elemente seines Lebensraumes unabhängig, selbstständig und weitgehend ohne fremde Hilfe  betreten oder befahren können muss. Wenn es um das würdevolle und selbstbestimmte Altern in der eigenen Wohnung geht, spricht man übrigens auch von altersgerechtem Wohnen.  

Barrierefreies Planen, Bauen und Wohnen: Normen    

 

Barrierefreies Wohnen ist an genaue Vorgaben gebunden. Das gilt sowohl für „rollstuhlgerechtes“ als auch für „barrierefreies“ Wohnen, wobei diese Bezeichnungen bestimmte Ausstattungsmerkmale garantieren. Diese    Merkmale sind in der DIN 18040 definiert, die Normen für barrierefreies Wohnen, Planen und Bauen festlegt. Während sich die DIN 18040-1 auf die barrierefreie Gestaltung von öffentlichen Gebäuden bezieht, normiert die DIN 18040-2 die barrierefreie Gestaltung von Wohngebäuden.        

Bei Wohngebäuden ist nach DIN 18040-2 zwischen den Wohnungen selbst und dem öffentlich zugänglichen Bereich von Wohngebäuden zu unterscheiden, da der Begriff „barrierefrei“ für diese beiden Bereiche unterschiedliche definiert ist.    

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Quelle: katermikesch/Pixabay    

       
  • Im privaten Wohnbereich wird zwischen zwei Standards unterschieden, nämlich zwischen dem barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnraum und den barrierefrei nutzbaren Wohnungen.    
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  • Im öffentlichen Raum von Wohngebäuden bezieht der Begriff „barrierefrei“ automatisch auch die Zugänglichkeit für Rollstuhlfahrer mit ein. Das bedeutet, dass im öffentlichen Raum die Begriffe „barrierefrei“ und „rollstuhlgerecht“ inhaltlich deckungsgleich sind. Der öffentlichem Bereich von Wohngebäuden sind Garagen, Zufahrtswege, Flure sowie der Bereich bis zur Wohnungseingangstür.    
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Welche Auswirkungen haben diese unterschiedlichen Begrifflichkeiten auf barrierefreies Wohnen und Vermieten? Eine als barrierefrei und zur Vermietung ausgewiesene Wohnung ist nicht zwangsläufig eine rollstuhlgerechte Wohnung. Umgekehrt muss eine Wohnung, die man als uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar anbietet, immer auch eine barrierefreie Wohnung sein.  

Die Merkmale einer barrierefreien Wohnung    

Die wesentlichen Merkmale einer barrierefreien Wohnung orientieren sich an den Vorgaben der DIN 18404-2. Danach muss der öffentliche Bereich von Wohngebäuden folgende Vorgaben erfüllen:

       
  • Gehwege müssen mindestens eine Breite von 1,20 m aufweisen. Sie müssen schwellenlos, gut beleuchtet, gut befahrbar und mit Orientierungshilfen ausgestattet sein.
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  • Rampen müssen ebenfalls 1,20 m breit sein. Ein Radabweiser sowie ein beidseitiger Handlauf garantieren Sicherheit bei der Fortbewegung. Die Steigung von Rampen ist auf einen maximalen Neigungswinkel von 6 % begrenzt.
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  • Treppen müssen mit einem beidseitigen Handlauf ausgestattet und geradläufig sein, zusätzlich ist eine Kantenmarkierung ein Sicherheitserfordernis.
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  • Die vorgeschriebene Mindestgröße für Aufzüge beträgt 1,10 m auf 1,40 m. Bezüglich der Innenausstattung von Aufzügen schreibt die DIN 18404-2 eine Sitzgelegenheit, einen Spiegel, taktil erfassbare Befehlsgeber sowie akustische Signale und Ansagen vor.
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Im  privaten  Bereich einer barrierefreien Wohnung muss man nach DIN 18404-2 diese Ausstattungsmerkmale erfüllen:

       
  • Bewegungsflächen in Wohnungen und Fluren müssen mindestens die Maße 1,20 m auf 1,20 m aufweisen.
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  • Um den Anforderungen der DIN 18404-2 zu genügen, müssen die Bodenbeläge  rutschhemmend, fest verlegt und kontrastierend gestaltet sein. Sie dürfen außerdem weder spiegeln noch blenden.
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  • Türen  müssen mindestens 80 cm breit sein und eine Höhe von 2,05 m haben, wobei die Türdrücker auf einer Höhe von 85 cm angebracht sein müssen. Vor und hinter den Türen muss zudem ausreichend Bewegungsfläche vorhanden sein.
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  • Bedienungselemente müssen einen Mindestabstand von Raumecken und Begrenzungen haben.
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Quelle: rawpixel.com/Pexels      

       
  • Türen und  Fenster lassen sich nach DIN 18404-2 leicht öffnen und schließen, wobei die Schließkraft maximal 25 N betragen darf. Fenster in Aufenthaltsräumen müssen sich in einer Höhe von 60 cm befinden, während Glastüren Sicherheitsmarkierungen auf Augenhöhe aufweisen müssen.    
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  • Auch für das  Badezimmer gibt es in Bezug auf die Barrierefreiheit im Wohnbereich genaue Vorgaben: Das WC muss eine Tiefe von 70 cm und eine Höhe zwischen 46 und 48 cm aufweisen. Es verfügt über eine barrierefreie Vorwandinstallation für Stützklappgriffe sowie für den Bedarfsfall über eine Rückenlehne. Der Waschtisch ist unterfahrbar und mit einer gut greifbaren Armatur sowie einer Temperaturbegrenzung ausgestattet.    
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  • Die Bewegungsfläche vor dem  Bett  beträgt mindestens 1,20 m auf der einen und 90 cm auf der anderen Seite. Außerdem hat das Bett einen unterfahrbaren Fußbereich mit einer Höhe von 30 cm.    
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  • Sämtliche in der  Küche  vorhandenen elektrischen Geräte wie Herd, Spüle und Kühlschrank sollten auch im Sitzen gut zu erreichen sein. Die Arbeitsflächen sind unterfahrbar und die Oberschränke vertikal verschiebbar. Ein Schranklift erleichtert den Zugriff auf Töpfe und Nahrungsmittel, während eine helle Beleuchtung für gute Sichtverhältnisse sorgt.    
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  • Der  Balkon ist schwellenlos und mit den bereits genannten Bewegungsflächen erreichbar, wobei die Balkonbrüstung ab einer Höhe von 60 cm durchsichtig sein sollte.    
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  • Insgesamt sollte man die  Sichtverhältnisse in einer barrierefreien Wohnung durch eine entsprechende Beleuchtung, durch Farben, Kontraste und mit einer durch Bewegungsmelder ausgestatteten Lichtschaltung und ausreichend langen Beleuchtungsinverallen unterstützen.    
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Beim Immobilien-Investment im Bereich barrierefreies Wohnen und beim Vermieten von barrierefreien Wohnungen ist darauf zu achten, dass sie oftmals nicht alle in der DIN 18404-2 aufgeführten Anforderungen erfüllen. Wer in eine barrierefreie Wohnung investieren oder eine barrierefreie Wohnung vermieten oder mieten möchte, sollte im Kaufvertrag beziehungsweise Mietvertrag detailliert auflisten lassen, welche Ausstattungsmerkmale es tatsächlich gibt. Auf diese Weise lassen sich spätere rechtliche Auseinandersetzungen vermeiden.