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Barrierefreies Wohnen hilft bei eingeschränkter Mobilität und im Alter, möglichst selbstständig im eigenen Zuhause oder einem Heim zu leben.
Barrierefreies Wohnen hat die Begrifflichkeiten „behindertengerechtes“ beziehungsweise „behindertenfreundliches“ Wohnen abgelöst. Damit wurde der Schwerpunkt verlagert – weg von negativen Assoziationen wie Mobilitätseinschränkungen hin zur positiven Gestaltung des Lebensumfeldes. Neben „barrierefrei“ werden häufig auch Adjektive wie barrierearm, altersgerecht und seniorengerecht verwendet, wobei sich alle Begrifflichkeiten auf dieselben Inhalte beziehen.
Der Begriff „barrierefrei“ steht stellvertretend für eine Vielzahl von Erkenntnissen, die sich in der angewandten Technik, in der Architektur und im Design wiederfinden lassen. Grundsätzlich geht es um eine stufenlose und schwellenlose Gestaltung des Umfeldes, die für Menschen jeden Alters eine notwendige Voraussetzung ist, um mit oder ohne Mobilitätseinschränkungen ein selbstbestimmtes Leben führen zu können. Körperliche Einschränkungen und Mobilitätseinschränkungen sind dabei keine Frage des Alters, sondern können auch krankheitsbedingt oder die Folge einer dauerhaften oder vorübergehenden Behinderung sein. Was Barrierefreiheit bedeutet, ist in § 4 BGG (Behindertengleichstellungsgesetz) gesetzlich normiert. Danach konzentriert sich Barrierefreiheit nicht nur auf barrierefreies Wohnen, sondern auch auf bauliche und sonstige Anlagen, auf Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, akustische und visuelle Informationsquellen, auf Systeme der Informationsverarbeitung sowie auf Kommunikationseinrichtungen.
Barrierefreiheit bezieht sich also nicht nur auf ungehinderte Fortbewegung. Dazu gehören auch zweckmäßige Installationen, die eine einfache Bedienbarkeit sicherstellen, sowie Möglichkeiten, sich zu stabilisieren, zum Beispiel durch entsprechende Haltegriffe. Barrierefreies Wohnen wiederum bedeutet, dass alle Einrichtungen ohne technische und soziale Abgrenzung nutzbar sind – und zwar unabhängig vom Alter und mit jeder Einschränkung oder Behinderung. In die Praxis übertragen heißt dies, dass jeder Mensch alle barrierefrei gestalteten Elemente seines Lebensraumes unabhängig, selbstständig und weitgehend ohne fremde Hilfe betreten oder befahren können muss. Wenn es um das würdevolle und selbstbestimmte Altern in der eigenen Wohnung geht, spricht man übrigens auch von altersgerechtem Wohnen.
Barrierefreies Wohnen ist an genaue Vorgaben gebunden. Das gilt sowohl für „rollstuhlgerechtes“ als auch für „barrierefreies“ Wohnen, wobei diese Bezeichnungen bestimmte Ausstattungsmerkmale garantieren. Diese Merkmale sind in der DIN 18040 definiert, die Normen für barrierefreies Wohnen, Planen und Bauen festlegt. Während sich die DIN 18040-1 auf die barrierefreie Gestaltung von öffentlichen Gebäuden bezieht, normiert die DIN 18040-2 die barrierefreie Gestaltung von Wohngebäuden.
Bei Wohngebäuden ist nach DIN 18040-2 zwischen den Wohnungen selbst und dem öffentlich zugänglichen Bereich von Wohngebäuden zu unterscheiden, da der Begriff „barrierefrei“ für diese beiden Bereiche unterschiedliche definiert ist.

Welche Auswirkungen haben diese unterschiedlichen Begrifflichkeiten auf barrierefreies Wohnen und Vermieten? Eine als barrierefrei und zur Vermietung ausgewiesene Wohnung ist nicht zwangsläufig eine rollstuhlgerechte Wohnung. Umgekehrt muss eine Wohnung, die man als uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar anbietet, immer auch eine barrierefreie Wohnung sein.
Die wesentlichen Merkmale einer barrierefreien Wohnung orientieren sich an den Vorgaben der DIN 18404-2. Danach muss der öffentliche Bereich von Wohngebäuden folgende Vorgaben erfüllen:
Im privaten Bereich einer barrierefreien Wohnung muss man nach DIN 18404-2 diese Ausstattungsmerkmale erfüllen:

Beim Immobilien-Investment im Bereich barrierefreies Wohnen und beim Vermieten von barrierefreien Wohnungen ist darauf zu achten, dass sie oftmals nicht alle in der DIN 18404-2 aufgeführten Anforderungen erfüllen. Wer in eine barrierefreie Wohnung investieren oder eine barrierefreie Wohnung vermieten oder mieten möchte, sollte im Kaufvertrag beziehungsweise Mietvertrag detailliert auflisten lassen, welche Ausstattungsmerkmale es tatsächlich gibt. Auf diese Weise lassen sich spätere rechtliche Auseinandersetzungen vermeiden.